Ja, das ist schon immer so schwammig formuliert das keiner genau weiß was Sache ist.
Ich werde das auf der nächsten Versammlung der RNPG genauer anfragen.
Es wird hier nicht 100%tig differenziert ob es um das Hebenetz geht oder den Köderfischfang mittels Rute usw..
Es scheint wohl deine Absicht zu sein die maßgebend ist !?
Beabsichtigst du einen Köderfisch zu fangen, darf er wohl kleiner als 15 cm sein !?
Beabsichtigst du ihn als Speisefisch mit heim zu nehmen, dann muss er das Mindestmaß haben !?
Ich frage dazu aber mal gezielt nach wenn wieder Versammlung ist.
Zum anderen Thema, Länderübergreifend.
Das ist ein Problem, ja.
Wie hast du sie aber von RLP nach BW transportiert ?
Sind die Bestimmungen bzgl. Lebendködertransport/Hälterung etc. in beiden Ländern gleich ?
Und hast du auch sicher eine Batteriebetriebene Luftpumpe und ist der Eimer groß genug und nicht zu viele (Anzahl) Fische darin ?
Usw. usw..
Sofern du dich an alle Gesetze im jeweiligen Land gehalten hast, kommt es darauf an:
Zunächst muss der Kontrollbeamte dir glauben das alles so war wie du es schilderst.
Falls nicht muss der Staatsanwalt dir glauben, dann der Richter usw..
Also doch besser bereits abgestochen mitnehmen ?
Oder vielleicht noch besser, erst nach Hause, einfrieren und dann kalt mitnehmen ?
Fragen über Fragen, da ist Kunstköder Angeln doch unkomplizierter, den die sind von Natur aus bereits tot