Autor Thema: LWSPA M-V: Kontrollen von Marinas und Sportboothäfen des Landes M-V  (Gelesen 2008 mal)

Offline TACKLEFEVER

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LWSPA M-V: Die Wasserschutzpolizei präzisiert
die Aufgabenschwerpunkte und damit verbundenen
Kontrollen von Marinas und Sportboothäfen des Landes M-V

Waldeck (ots)

Um dem Schutz der Bevölkerung Rechnung zu tragen, wurden
unter Berücksichtigung der Änderung der Verordnung sowie
der Anfragen und Hinweise die Auslegung der Begriffe
"Sportboothäfen" und "Publikumsverkehr" aus Sicht der
Wasserschutzpolizei wie folgt präzisiert:
Sportboothäfen im Sinne des § 1 Abs. 7 dieser Verordnung sind
Wasser- und Grundflächen, die als ständige Anlege- oder
zusammenhängende Liegeplätze für Sportboote bestimmt sind
oder benutzt werden. Dazu zählen zum Beispiel Marinas,
Yachtclubs, Bootsschuppen- und Bootshausanlagen,
auch wenn diese sich im Privateigentum befinden.

Diese Anlagen sind nach der SARS-CoV-2-BekämpfV für
den Publikumsverkehr geschlossen. Das bedeutet, dass
der Zutritt lediglich dem verantwortlichen Betreiber/Eigentümer
sowie den Bootseignern mit max. einer weiteren Person
beziehungsweise den Angehörigen des gemeinsamen
Hausstandes unter Beachtung des Kontaktverbotes gestattet ist.

Nachfolgend genannte Beispiele sollen verdeutlichen, was unter
Beachtung dieses Kontaktverbotes in Sportboothäfen erlaubt ist
und welche Aktivitäten nicht gestattet sind.

Gestattet sind beispielsweise:
  • die Ausfahrt auf das Gewässer mit dem eigenen Boot (einschließlich
    SUP, Kite- und Segelsurfen, Kajak, Kanu etc.)
  • das Angeln vom eigenen Boot auf dem Gewässer und von Land
  • der Aufenthalt bzw. die Übernachtung auf dem eigenen Boot im
    Sportboothafen oder auf dem Gewässer bzw. im Bootsschuppen
  • das Arbeiten am eigenen Boot
  • das Verbringen des eigenen Bootes zum Liegeplatz aus dem Winterlager
  • der Aufenthalt und Arbeiten im Winterlager
  • Fahrten mit Kfz., Trailer und Boot zum Sportboothafen bzw. zur Ablegestelle

Nicht gestattet sind:
  • die Vermietung von Booten - Kutterfahrten ("Angelkutter"), geführte Angeltouren bzw. Guiding
  • Ausbildungsfahrten (Bootsfahrschule), Regatten oder gemeinschaftliche Ausfahrten
  • gemeinschaftliche Feierlichkeiten in Sportboothäfen
  • das Slippen und Kranen des eigenen Bootes innerhalb von Sportboothäfen

Die Wasserschutzpolizei appelliert an alle Wassersportfreunde
und Angler bei der Planung ihrer Wassersportaktivitäten zum
Wohle aller Bürgerinnen und Bürger die Regeln des
Kontaktverbotes einzuhalten. Auch die Betreiber der
Sportboothäfen sollen auf die Einhaltung der Abstandsregeln hinwirken.

Letztendlich haben es alle Bürgerinnen und Bürger selbst in
der Hand, das Infektionsrisiko so gering wie möglich zu halten.

Rückfragen zu den Bürozeiten:

Landeswasserschutzpolizeiamt Mecklenburg-Vorpommern
Pressestelle Robert Stahlberg
Telefon: 038208/887-3112
E-Mail: presse@lwspa-mv.de
Internet: http://www.polizei.mvnet.de

Rückfragen außerhalb der Bürozeiten und am Wochenende:
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Offline Luke

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So sollte es "eigentlich" sein,
genaue Ansagen was wie erlaubt ist.

Eigentlich... denn:
.....Gestattet sind beispielsweise:
  • das Angeln vom eigenen Boot auf dem Gewässer und von Land
  • Fahrten mit Kfz., Trailer und Boot zum Sportboothafen bzw. zur Ablegestelle

Nicht gestattet sind:
  • das Slippen und Kranen des eigenen Bootes innerhalb von Sportboothäfen
.........

Angeln vom Boot oder vom Ufer ist also erlaubt,
aber, warum darf man mit dem Boot auf dem Trailer
zum Sportboothafen fahren, dort aber nicht slippen?
Grüße
Luke

Offline Stöpsel

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Ich vermute mal, dass damit "auswärtige" Bootseigner gemeint sind, die dort Slippen wollen.
Dies soll vermutlich den Kontakt und die Infektion minimieren, ist aber unglücklich formuliert worden und somit nicht ganz so eindeutig, wie zunächst von Dir gelobt.