LWSPA M-V: Die Wasserschutzpolizei präzisiert
die Aufgabenschwerpunkte und damit verbundenen
Kontrollen von Marinas und Sportboothäfen des Landes M-V
Waldeck (ots)
Um dem Schutz der Bevölkerung Rechnung zu tragen, wurden
unter Berücksichtigung der Änderung der Verordnung sowie
der Anfragen und Hinweise die Auslegung der Begriffe
"Sportboothäfen" und "Publikumsverkehr" aus Sicht der
Wasserschutzpolizei wie folgt präzisiert:
Sportboothäfen im Sinne des § 1 Abs. 7 dieser Verordnung sind
Wasser- und Grundflächen, die als ständige Anlege- oder
zusammenhängende Liegeplätze für Sportboote bestimmt sind
oder benutzt werden. Dazu zählen zum Beispiel Marinas,
Yachtclubs, Bootsschuppen- und Bootshausanlagen,
auch wenn diese sich im Privateigentum befinden.
Diese Anlagen sind nach der SARS-CoV-2-BekämpfV für
den Publikumsverkehr geschlossen. Das bedeutet, dass
der Zutritt lediglich dem verantwortlichen Betreiber/Eigentümer
sowie den Bootseignern mit max. einer weiteren Person
beziehungsweise den Angehörigen des gemeinsamen
Hausstandes unter Beachtung des Kontaktverbotes gestattet ist.
Nachfolgend genannte Beispiele sollen verdeutlichen, was unter
Beachtung dieses Kontaktverbotes in Sportboothäfen erlaubt ist
und welche Aktivitäten nicht gestattet sind.
Gestattet sind beispielsweise: - die Ausfahrt auf das Gewässer mit dem eigenen Boot (einschließlich
SUP, Kite- und Segelsurfen, Kajak, Kanu etc.) - das Angeln vom eigenen Boot auf dem Gewässer und von Land
- der Aufenthalt bzw. die Übernachtung auf dem eigenen Boot im
Sportboothafen oder auf dem Gewässer bzw. im Bootsschuppen - das Arbeiten am eigenen Boot
- das Verbringen des eigenen Bootes zum Liegeplatz aus dem Winterlager
- der Aufenthalt und Arbeiten im Winterlager
- Fahrten mit Kfz., Trailer und Boot zum Sportboothafen bzw. zur Ablegestelle
Nicht gestattet sind: - die Vermietung von Booten - Kutterfahrten ("Angelkutter"), geführte Angeltouren bzw. Guiding
- Ausbildungsfahrten (Bootsfahrschule), Regatten oder gemeinschaftliche Ausfahrten
- gemeinschaftliche Feierlichkeiten in Sportboothäfen
- das Slippen und Kranen des eigenen Bootes innerhalb von Sportboothäfen
Die Wasserschutzpolizei appelliert an alle Wassersportfreunde
und Angler bei der Planung ihrer Wassersportaktivitäten zum
Wohle aller Bürgerinnen und Bürger die Regeln des
Kontaktverbotes einzuhalten. Auch die Betreiber der
Sportboothäfen sollen auf die Einhaltung der Abstandsregeln hinwirken.
Letztendlich haben es alle Bürgerinnen und Bürger selbst in
der Hand, das Infektionsrisiko so gering wie möglich zu halten.
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Landeswasserschutzpolizeiamt Mecklenburg-Vorpommern
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