Im Erlaubnisschein Seite 2 ganz unten.
Im Rahmen der Rechtsverordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs für die Gewässer
der Altrheinarme im Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz ist das Befahren der Wasserflächen
im Geltungsbereich (§2) mit Kleinfahrzeugen (z.B. Angelnachen) mit eigenem Antrieb (z.B.
E-Motor) in folgenden freigegebenen Gewässerbereiche gestattet:
Unterstromiger Teil des Berghäuser AR, Reffenthaler AR,
Unterstromiger Teil des Otterstädter AR,
Unterstromiger Teil des Altriper AR
Die Schleppangelei darf nur vom handgeruderten oder mit einem E-Motor betriebenen Boot
ausgeübt werden. Die Rechtsverordnung des Gemeingebrauchs bleibt davon unberührt.
Aus dem roten Satz könnte man ableiten das er sich nicht alleine auf die Nebengewässer bezieht,
dann würde er generell, also auch für den Strom gelten.
Dann wäre dort der Benziner während des Angelns auch verboten.
Bezieht sich der Satz nur auf den E-Motor mit dem auf den Nebengewässern gefahren werden darf,
dann gilt er nicht für den Strom, dann wäre dort nichts geregelt und man dürft mit jederlei Motor angeln!??
Der Rennleitung war es bisher egal,
...wenn ein Antrieb läuft, sagten die das wäre Schleppangeln.
Auch wenn man z.B. den E-Motor nur mit der Ankerfunktion nutzte.