Autor Thema: Für die "Neue Minthe" gilt die Gesetzgebung von Rheinland Pfalz  (Gelesen 18226 mal)

Gummipapst

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Um alle Fragen zu beantworten......die Neue Minthe ist komplett auf Rheinland Pfälzer Gemarkung(Landesgrenze) hier in BW und somit gelten für die Neue Minthe diese Gesetze auch für den Teil vom VFG Bruhrain.Für alle anderen Gewässer wieder unsere Gesetze von BW.

Offline Luke

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Re: Für die "Neue Minthe" gilt die Gesetzgebung von Rheinland Pfalz
« Antwort #1 am: 29 April 2011, 17:17:14 »
Das ist eine interessante Angelegenheit,
denn weit verbreitet ist die Annahme das erst ab den Schildern die Pfälzer Gesetzgebung gilt.

Wie du ja schon gesagt hast gilt dann dort auch die Frühjahrsschonzeit,
als auch die Mindestmaße und sonstigen Schonzeiten der Pfalz usw..

Danke für die Info.  :freude:

Grüße
Luke

Gummipapst

  • Gast
Re: Für die "Neue Minthe" gilt die Gesetzgebung von Rheinland Pfalz
« Antwort #2 am: 29 April 2011, 18:31:52 »
Genau so ist das....auch das Fischen rund um die Uhr!  :grossefreude1:

Offline Domi

  • Jungbrut
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...stimmt scheinbar nicht ganz.
Ich bin gestern von der Wasserschutzpolizei aus Germersheim kontrolliert worden. Auf Nachfrage erzählten sie mir, dass für die neue Minthe BaWü-Recht zählt und ich somit mit Gummi angeln darf. Eine Viertelstunde später stand dann zusätzlich ein Kontrolleur aus BaWü vor mir. Dieser erzählte mir, dass RLP-Recht zählt!!!
In den Bestimmungen zur IGB findet sich aktuell kein Hinweis, dass dort das pfälzer Recht gilt.
...und solange mir seitens der Polizei gesagt wird, dass ich darf ...werde ich auch weiterhin nach BaWü-Recht angeln.

Offline Luke

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Auch Patrik ging früher davon aus das BaWü Recht gilt.
Und ich dachte das auch, bis mich Stephan darauf aufmerksam machte.

Und wenn du mit Gummi aktiv warst, was sagte dann der Kontrolleur zum Gummi ?
Grüße
Luke

Gummipapst

  • Gast
Heute habe ich es vom Verband per Mail bekommen und zusätzlich das Fischerei-Gesetzt RP.
Es ist das Fischerei-Gesetzt von RP was dort zählt.
Die Polizei hatte den Anglern am Weg vorne genau das Gegenteil erzählt was sie Euch erzählt hatten.  :crazy:
Habe dem Geschäftsführer vom Verband eine Mitteilung geschrieben das er sich mal mit der Waschupo in Verbindung setzt.
Denn alle scheinen das nicht zu wissen von denen.  :bescheuert:

Offline nordmen

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Interessante Sache.
Dann könnte theoretisch für das AVK- Gewässer Goldkanal das französische Fischereirecht gelten, da dieses zur Gemarkung von Mothern im Elsass gehört. Wobei der AVK als Pächter seine Richtlinien  auf das Gewässer anwendet, was ich auch in Ordnung finde. Sonst gäbe es ein juristisches Chaos.
Ich kenne die Richtlinien der IG nicht, da müßte ja was stehen. Allerdings dürfen diese geltentes Recht nur verschärfen, nicht abmildern. Das bedeuted, daß Schonzeiten und Mindestmaße zwar verlängert, aber nicht verkürzt werden dürfen.
gruß Günter

Gummipapst

  • Gast
Es werden ja keine Schonzeiten verkürzt.....für Zander ist dann bis zum 31.05. Schonzeit.
Es gibt einige Vorschriften/gesetzte die in RP etwas anderst sind wie in BW.
Das benutzen der Köderfischsenke ist in BW in Altrhein und Nebengewässern erst ab September gestattet in BW ist das anderst.Das heist das man in RP nur in der Rheinströmung die Senke benutzen darf und ab September dann überall.
Werde euch Informieren sobald ich die Endgültige Antwort bekommen habe.
Ist jetzt mit dem Wechsel etwas Verwirrung......aber es wird mit der Waschupo geklärt.
Mein Stand vom VFG ist so das die Gesetze von RP in diesem Gewässer zählen.....vielleicht ändert sich das.
Hatte im ja gesagt wenn dem so wäre dürfte man ja dort 24h durch fischen....bekam dann den Hinweis das die Fischerei in BW und in den Richtlinien steht das man nur bis 1.00 Uhr darf.
Mal sehen was jetzt dabei raus kommt.

Offline Domi

  • Jungbrut
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In RLP ist die Schonzeit vom Hecht schon vorbei. D.h. dort darf gezielt mit KöFi auf Hecht geangelt werden und diese dürfen auch entnommen werden. Wie gesagt...ich wurde mit Gummi kontolliert. Keine Probleme! In den Richtlinien steht auch nichts mehr darüber drin, dass RLP-Recht gilt. Das war, laut Aussage vom BaWü-Kontrolleur, früher anders. In der Vergangenheit wurde ausdrücklich in den Richtlinien darauf hingewiesen, dass pfälzer Recht gilt. Dies wird mittlerweile nirgends mehr erwähnt.
Ich habe das Gefühl, die links(rheinische) Hand hat keine Ahnung, was die rechts(rheinische) macht!!!
 rofl
...wäre aber toll, wenn das endlich mal geklärt wäre.

Gummipapst

  • Gast
Dies steht aber für die Rheinstrecke RP:

(2) Die Frühjahrsschonzeit gilt nicht
1. für die Benutzung von Fanggeräten, die weder gezogen noch gestoßen werden,
(stille Fischerei). Hierzu gehören insbesondere Stellnetze, Aalhamen,
Ankerkuilen, Steerthamen, Garn-, Draht-, Korbreusen sowie Treib-
(Schwimm-)netze ohne Begleitung von Fahrzeugen,
2. für den Fischfang mit der Hand- und Schleppangel; jedoch sind der Gebrauch
von Spinnern, Blinkern oder sonstigen künstlichen Ködern und Systemen mit
Ausnahme der künstlichen Fliegen während dieser Zeit verboten.

Wie gesagt ich habe um Klärung gebeten was jetzt Sache ist und werde dann hier eine Nachricht schreiben.Ich lasse mich da überraschen!
Da für die Neue Minthe nur das mit der Köderfisch-Senke drin steht in den VFG-Richtlinien.

Offline Luke

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Re: Für die "Neue Minthe" gilt die Gesetzgebung von Rheinland Pfalz
« Antwort #10 am: 04 Mai 2011, 08:13:43 »
Wie gesagt ich habe um Klärung gebeten was jetzt Sache ist und werde dann hier eine Nachricht schreiben.Ich lasse mich da überraschen!
Da für die Neue Minthe nur das mit der Köderfisch-Senke drin steht in den VFG-Richtlinien.

:freude: :freude: Cool  :freude:
Grüße
Luke

Gummipapst

  • Gast
Re: Für die "Neue Minthe" gilt die Gesetzgebung von Rheinland Pfalz
« Antwort #11 am: 15 Mai 2011, 16:43:53 »
Denkt an die Gesetzgebung in der Neuen Minthe...was heißt,dass dort erst ab dem 01.06. auf Zander gefischt werden darf.
Am Samstag den 21.5 treffen wir uns und danach kann ich Euch genaueres sagen,da gerade auch mit der WASCHUPO ein Gespräch geführt wurde.
Werde es dann hier rein schreiben.

Gummipapst

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Re: Für die "Neue Minthe" gilt die Gesetzgebung von Rheinland Pfalz
« Antwort #12 am: 16 Mai 2011, 22:18:01 »
Achtung........ Achtung!
Habe es heute Schwarz auf Weiß bekommen.......
Für die Neue Minthe gelten die Fischereigesetze von RP.

Zu beachten sind die §§ 17 (Mindestmaße), § 18 Frühjahrsschonzeit und § 20 Artenschonzeiten.
Die Winterschonzeit gilt nicht für Rhein und Nebengewässer.
Die Frühjahrsschonzeit gilt für die Neue Minthe. Das bedeutet, dass vom 15.4.-31.5. keine künstlichen Köder verwendet werden dürfen mit Ausnahme der künstlichen Fliege.

In RLP gibt es kein gesetzliches Nachtangelverbot wie in BaWü.
In den Richtlinien Verbandsgewässer Bruhrain steht dazu auf S. 4:
„Der Fischfang ist 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach
Sonnenuntergang, der Aal-/Welsfang bis 24 Uhr für die Zeit der
mitteleuropäischen Sommerzeit bis 1 Uhr mit 2 Angelgeräten gestattet.“


Offline Luke

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Re: Für die "Neue Minthe" gilt die Gesetzgebung von Rheinland Pfalz
« Antwort #13 am: 16 Mai 2011, 22:27:47 »
Danke Stephan.

Na Toll.

Also GANZ GROB zusammen gefasst, von beiden  Ländern etwas negatives übernommen, schade.
Grüße
Luke