Alex wenn du Deine Angelkarte genau durchliest und die verwirrenden in amtsdeutsch verfasste Anordnungen erforscht, bzw. entwirrst, wirst du zu dem Schluß kommen, dass die Wapo recht hatte.
Das Verbot, außerhalb des Rheinstromes, nachts vom Boot aus zu angeln wird sich aus den
§§ 4(1),9(2), evtl.10(1) Rechtsverordnung zur Regelung des Gemeingebrauches für die Gewässer der Altrheinarme im Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz
ergeben.
Aber wo kein Kläger ist, bzw. kein Verstoß festgestellt wird...........