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Änderung Fischereiverordnung Hessen, Zander ohne Schonzeit - Hamburg schont den Zander stärker

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TACKLEFEVER:
Durch Verkündung am 5.12.2016 ändert sich die Hessische Fischereiverordnung.

Besonders aufgefallen ist uns die nicht vorhandene Schonzeit beim Zander.
Bisher war er vom 15.03-31.05 geschont und hatte ein Mindestmaß von 45cm.
Ab sofort ist er ganzjährig frei hat nun aber ein Mindestmaß von 50cm.

Hamburg geht genau in andere Richtung und schont den Zander stärker.

Aber auch andere Fischarten sind in Hessen zum Teil komplett aus der Schonzeit/Mindestmaß Tabelle heraus gefallen.

Hier die Unterschiede Bisher/Zukünftig:
Fischart       Bisher | Mm| Zukünftig Mm Aal                01.10. – 01.03. | 50 | 1.10.-1.3. | 50 Aland              01.04. – 31.05. | 30 | - | - Äsche              01.03. – 15.05. | 30 | 1.3.-15.5. | 30 Atlantische Salmo
Forelle (Bachforellen,
Meerforellen, Seeforellen)      - | - | 1.10.-31.3. | 25 Bachforelle        15.10. – 31.03. | 25 | - | - Barbe              01.05. – 15.06. | 38 | - | 40 Gründling          15.04. – 30.06. | - | - | - Hecht              01.02. – 15.04. | 50 | 1.2.-15.4. | 50 Karpfen (Wildform) 15.03. – 31.05. | 45 | 15.3.-31.5. | 45 Moderlieschen      01.05. – 30.06. | - | 1.5.-30.6. | - Nase                15.03. – 30.04. | 25 | 15.3.-30.4. | 25 Rotfeder            15.03. – 31.05. | 20 | 15.3.-31.5. | 20 Schleie            01.05. – 30.06. | 25 | 1.5.-30.6. | 25 Schmerle            15.04. – 30.05. | - | - | - Zander              15.03. – 31.05. | 45 | - | 50 Alle Angaben ohne Gewähr


Hier die Änderungen die anscheinend seit dem 5.12.16 gelten.
Dies ist keine amtliches Dokument und kein Gesetz.
Alle Angaben sind ohne Gewähr!

§ 1
Fangverbote
Es ist verboten, Tiere folgender Arten zu fangen oder zu entnehmen:
ArtenWissenschaftlicher NameFische-Atlantischer LachsSalmo salar (LINNAEUS, 1758)Atlantischer StörAcipenser sturio (LINNAEUS, 1758)BitterlingRhodeus amarus (BLOCH, 1782)ElritzePhoxinus phoxinus (LINNAEUS, 1758)FlunderPlatichthys flesus (LINNAEUS, 1758)KarauscheCarassius carassius (LINNAEUS, 1758)Koppe (Groppe), alle heimischen ArtenCottus spp.Maifisch Alosa alosa(LINNAEUS, 1758)QuappeLota lota (LINNAEUS, 1758)RheinfelchenCoregonus spec. (HECKEL, 1843)SchlammpeitzgerMisgurnus fossilis (LINNAEUS, 1758)SchneiderAlburnoides bipunctatus (BLOCH, 1782)SteinbeißerCobitis taenia LINNAEUS, 1758 und natürliche Hybriden dieser ArtStrömerTelestes souffia (RISSO, 1827)ZährteVimba vimba (LINNAEUS, 1758)ZwergstichlingPungitius pungitius (LINNAEUS, 1758)Rundmäuler-BachneunaugeLampetra planeri (BLOCH, 1784)FlussneunaugeLampetra fluviatilis (LINNAEUS, 1758)MeerneunaugePetromyzon marinus (LINNAEUS, 1758)Krebse-EdelkrebsAstacus astacus (LINNAEUS, 1758)SteinkrebsAustropotamobius torrentium(SCHRANK, 1803)Muscheln-Gemeine TeichmuschelAnodonta anatina (LINNAEUS, 1758)Große TeichmuschelAnodonta cygnea (LINNAEUS, 1758)FlussperlmuschelMargaritifera margaritifera (LINNAEUS, 1758)HäubchenmuschelMusculium lacustre (O.F. MÜLLER, 1774)Abgeplattete TeichmuschelPseudanodanta complanata(ROSSMÄSSLER, 1835)BachmuschelUnio crassus (PHILIPPSON, 1788)Große FlussmuschelUnio tumidus (PHILIPPSON, 1788)MalermuschelUnio pictorum (LINNAEUS, 1758)Erbsenmuschel, alle heimischen ArtenPisidium spp.Kugelmuschel, alle heimischen ArtenSphaerium spp.Atlantische Forellen (Bachforellen, Meerforellen, Seeforellen) mit einer Größe von
mehr als 60 Zentimeter dürfen nicht gefangen oder entnommen werden.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Es ist verboten, Tiere folgender Arten während der Schonzeit oder wenn sie nicht
das Mindestmaß besitzen, zu fangen oder zu entnehmen:

Fischart Wissenschaftlicher Name Schonzeit Mindestmaß in cmAal Anguilla anguilla (LINNAEUS, 1758) 1.10.-1.3. 50Äsche Thymallus thymallus (LINNAEUS, 1758) 1.3.-15.5. 30Atlantische Forelle (Bachforellen, Meerforellen, Seeforellen)Salmo trutta (LINNAEUS, 1758) 1.10.-31.3. 25Barbe Barbus barbus (LINNAEUS, 1758) - 40Hecht Esox lucius (LINNAEUS, 1758) 1.2.-15.4. 50Karpfen (Wildform) Cyprinus carpio LINNAEUS, 1758 15.3.-31.5. 45Moderlieschen Leucaspius delineatus (HECKEL, 1843) 1.5.-30.6. -Nase Chondrostoma nasus (LINNAEUS, 1758) 15.3.-30.4. 25Rotfeder Scardinius erythrophthalmus (LINNAEUS, 1758) 15.3.-31.5. 20Schleie Tinca tinca (LINNAEUS, 1758) 1.5.-30.6. 25Zander Sander lucioperca (LINNAEUS, 1758) - 50Das Mindestmaß wird von der Spitze des Kopfes bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen.

b) In Abs. 2 wird die Angabe „§ 2“ gestrichen.

c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Den Fangverboten nach § 1 oder Abs. 1 oder einem Fangverbot in einem nach
§ 39 des Hessischen Fischereigesetzes ausgewiesenen Schonbezirk unterliegende
Fische, Rundmäuler, Krebse und Muscheln sind, wenn sie lebend dem Wasser entnommen
werden, unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurückzusetzen.
Muss mit ihrem Verenden gerechnet werden, sind sie zu töten und unverzüglich zu vergraben,
sofern eine anderweitige Beseitigung nicht vorgeschrieben ist.
Dies gilt auch dann, wenn sie tot angelandet werden.“

d) Abs. 4 wird aufgehoben.

4. In § 2a Abs. 3 wird nach dem Wort „der“ das Wort „oberen“ eingefügt.

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach dem Wort „müssen“ die Wörter „dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen und“ eingefügt.

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Werden Reusen, deren Kehlenöffnung eine Querschnittsfläche von mehr als 80
Quadratzentimeter aufweist, zum Fischfang eingesetzt, sind sie dem Stand von
Wissenschaft und Technik entsprechend in geeigneter Weise gegen das Eindringen
von Fischottern zu sichern oder mit einem Notausstieg auszustatten.“

6. § 4 wird wie folgt gefasst:

㤠4
Kennzeichnung von Fischereigeräten, Fischbehältern und Fischereifahrzeugen
Fischereigeräte und Fischbehälter, die in Abwesenheit der fischenden Person ausliegen,
sind mit deren Namen und Anschrift zu kennzeichnen. Fahrzeuge, mit denen der
Fischfang berufsmäßig ausgeübt wird und welche nicht aufgrund anderer
Rechtsvorschriften gekennzeichnet worden sind, sind auf beiden Seiten mit Namen
und Wohnort der den Fischfang ausübenden Person zu kennzeichnen.“

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Angelhaken“ die Wörter „an Handangeln“ eingefügt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU
Nr. L 363 S. 368, 2007 Nr. L 80 S. 15)“ durch „2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013
(ABl. EU Nr. L 158 S. 193)“ ersetzt.

8. In § 6 Satz 5 wird die Angabe „Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung vom 23. Mai
2007 (BGBl. I S. 963; 2008 I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April
2010 (BGBl. I S. 540)“ durch
„des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007
(BGBl. I S. 963, 2008 I S. 1980), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)“
ersetzt.

9. § 8 wird wie folgt gefasst:

㤠8
Besatzmaßnahmen
(1) Es ist verboten Fische, Rundmäuler, Krebse und Muscheln auszusetzen.
Das gilt nicht für

1. die in den §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 sowie die nachfolgend genannten Arten:
FischartWissenschaftlicher NameAland Leuciscus idus (LINNAEUS, 1758)Bachschmerle Barbatula barbatula (LINNAEUS, 1758)Brassen (Brachsen, Blei) Abramis brama (LINNAEUS, 1758)Döbel Squalius cephalus (LINNAEUS, 1758)Flussbarsch Perca fluviatilis (LINNAEUS, 1758)Gründling Gobio gobio (LINNAEUS, 1758)Güster (Blicke) Blicca bjoerkna (LINNAEUS, 1758)Hasel Leuciscus leuciscus (LINNAEUS, 1758)Kaulbarsch Gymnocephalus cernua (LINNAEUS, 1758)Rotauge Rutilus rutilus (LINNAEUS, 1758)Ukelei Alburnus alburnus (LINNAEUS, 1758)Westlicher Stichling Gasterosteus gymnurus (CUVIER, 1829)
2. die nachfolgend genannten Arten, die nur in stehenden Gewässern, die ständig gegen
einen Fischwechsel abgesperrt sind, besetzt werden:
Fischart Wissenschaftlicher NameBachsaibling Salvelinus fontinalis (MITCHILL, 1814)Giebel Carassius gibelio (BLOCH, 1782)Karpfen (Teichformen) Cyprinus carpio (LINNAEUS, 1758)Rapfen Aspius aspius (LINNAEUS, 1758)Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss (WALBAUM, 1792)Wels Silurus glanis (LINNAEUS, 1758)Zander Sander lucioperca (LINNAEUS, 1758)

(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 2 ist der Besatz mit
1. Aalen und Hechten in Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion und in Gewässern
mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebs- oder Steinkrebsbestand,

2. Aalen in stehenden Gewässern, die ständig gegen einen Fischwechsel abgesperrt sind,
verboten.

(3) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von den Verboten der Abs. 1 und 2 zulassen, wenn
1. die Gefahr einer Verfälschung der Tierwelt und

2. eine Gefährdung des Bestandes und der Verbreitung
a) heimischer Tierarten und
b) von Populationen solcher Arten
ausgeschlossen sind.“

10. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter „lebender Wirbeltiere“ durch „von Krebsen oder lebenden Wirbeltieren“ ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Zurücksetzen eines Fisches, Rundmaules, Krebses oder einer Muschel
nach dem Fang ohne vernünftigen Grund ist verboten. Gebietsfremde invasive Arten
dürfen nicht zurückgesetzt werden.“

11. § 11 wird wie folgt gefasst:

㤠11
Ausnahmen für fischereiwirtschaftlich genutzte Fischteiche und Fischbehälter
Für fischereiwirtschaftlich genutzte Fischteiche oder Fischbehälter im Sinne des § 1a
Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Hessischen Fischereigesetzes, die nicht ausschließlich angelfischereilich genutzt werden,
gelten nur § 7, § 10 Abs. 1 und 4, § 12 und § 15 Nr. 11, 12, 16, 19 und 20.“

12. Als neuer § 14 wird eingefügt:

㤠14
Fischereiaufsicht
(1) Zur amtlich verpflichteten Fischereiaufseherin oder zum amtlich verpflichteten Fischereiaufseher nach
§ 47 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Fischereigesetzes kann durch die Fischereibehörde auf die Dauer von
fünf Jahren bestellt werden, wer
1. im Besitz eines gültigen Fischereischeins nach § 25 des Hessischen Fischereigesetzes ist,
2. über ausreichende Kenntnisse der Fischkunde, des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, des Rechts
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Fischerei-, Tierschutz-, Naturschutz- und Wasserwirtschaftsrechts verfügt und
3. volljährig ist.

Die in Satz 1 Nr. 2 genannten Kenntnisse sind durch Absolvierung eines Lehrgangs der staatlichen Fischereischule des Landes
Hessen nachzuweisen. Im Falle der Wiederbestellung nach Satz 1 ist die Absolvierung eines Fortbildungslehrgangs der staatlichen
Fischereischule für Fischereiaufseher binnen eines Jahres vor der Wiederbestellung nachzuweisen. Den amtlich verpflichteten
Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufsehern stellt die Fischereibehörde einen Ausweis nach Anlage 1 aus.

(2) Die amtlich verpflichteten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher sind befugt
1. die Identität von Personen festzustellen,
2. die Aushändigung der Fischereischeine, der Erlaubnisscheine oder der Elektrofischereigenehmigung zur Prüfung zu verlangen,
3. die Fanggeräte und den Fang zu kontrollieren und sicherzustellen, wenn der Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften besteht,
4. Besatzmaßnahmen und gemeinschaftliches Fischen zu überwachen und zu kontrollieren.
(3) Die amtlich verpflichteten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher haben eine angemessene Fischereiaufsicht zu gewährleisten.
Kann die Aufsicht über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht ausgeführt werden, ist dies der Fischereibehörde
unverzüglich mitzuteilen. Über ihre Fischereiaufsichtstätigkeit haben sie jährlich einen Bericht bei der Fischereibehörde vorzulegen.
(4) Ist eine amtlich verpflichtete Fischereiaufseherin oder ein amtlich verpflichteter Fischereiaufseher nicht mehr im Besitz eines Fischereischeins
nach § 25 des Hessischen Fischereigesetzes, erlischt die Bestellung nach Abs. 1.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten für nebenamtlich bestellte staatliche Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher entsprechend.“

13. Der bisherige § 14 wird § 15 und wie folgt geändert:

a) Die Nr. 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„1. einen Fisch, ein Rundmaul, einen Krebs oder eine Muschel entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 nicht zurücksetzt oder entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2
nicht tötet und vergräbt oder entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 nicht vergräbt,
2. entgegen § 2a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 die Aufnahme oder Aufgabe der Aalfischerei entgegen § 2a Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 den Einsatz
oder die Beendigung des Einsatzes eines Fischereifahrzeuges nicht anzeigt,
3. entgegen § 2b den Fang nicht, unvollständig oder unrichtig aufzeichnet oder übermittelt oder Aufzeichnungen nicht aufbewahrt,
4. entgegen § 2c Abs. 1 die Registriernummer nicht, unvollständig oder unrichtig ausweist,“

b) Als neue Nr. 7 wird eingefügt:

„7. eine Reuse verwendet, die nicht die Anforderungen des § 3 Abs. 3 erfüllt,“
c) Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 8 und die Wörter „Fanggeräte oder seine“ werden gestrichen.
d) Die bisherigen Nr. 8 bis 11 werden die Nr. 9 bis 12.
e) Die bisherigen Nr. 12 bis 14 werden durch folgende Nr. 13 ersetzt:
„13. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Fisch, ein Rundmaul, einen Krebs oder eine Muschel aussetzt,“
f) Die bisherige Nr. 15 wird durch folgende Nr. 14 und 15 ersetzt:
„14. entgegen § 9 Satz 1 keine, eine unvollständige oder unrichtige Fangstatistik führt,
15. entgegen § 9 Satz 2 Fangstatistiken nicht mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt oder auf Verlangen nicht mitteilt,“
g) In Nr. 16 werden nach dem Wort „Wirbeltiere“ die Wörter „oder Krebse“ eingefügt.
h) Nr. 18 wird wie folgt gefasst:
„18. entgegen § 10 Abs. 3 einen Fisch, ein Rundmaul, einen Krebs oder eine Muschel nach dem Fang zurücksetzt,“

14. Der bisherige § 15 wird aufgehoben.

15. In § 16 Satz 2 wird die Angabe „2016“ durch „2024“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe
§ 11 der Verordnung über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe vom 19. Dezember 1991 (GVBl. 1992 I S. 12),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 677), wird wie folgt geändert:

1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. In Satz 2 wird die Angabe „15. Juli“ durch „15. August“ ersetzt.

Artikel 3
Aufhebung der Verordnung über die Fischereiaufsicht
Die Verordnung über die Fischereiaufsicht vom 18. April 1996 (GVBl. I S. 173), zuletzt ge-
ändert durch Verordnung vom 17. November 2015 (GVBl. S. 409), wird aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ALLE ANGABEN OHNE GEWÄHR!

Luke:
Zander ganz ohne Schonzeit, naja, ich weiß nicht wie ich das finde,
wenn ich da an die Laichzeit denke....

Ich finde auch das 50cm Mindestmaß immer noch niedrig sind,
könnten mehr sein, oder?

dominik sabalo:

--- Zitat von: Luke am 16 Dezember 2016, 20:36:38 ---Zander ganz ohne Schonzeit, naja, ich weiß nicht wie ich das finde,
wenn ich da an die Laichzeit denke....

Ich finde auch das 50cm Mindestmaß immer noch niedrig sind,
könnten mehr sein, oder?

--- Ende Zitat ---

Die Frage ist warum jetzt keine Schonzeit mehr?
Jetzt wird alles abgeknüppelt.

Martin:
Was n bullshit..

Wie sehr ich mir doch die holländischen Fischereigesetze für Deutschland wünsche..

dominik sabalo:

--- Zitat von: Martin am 17 Dezember 2016, 10:59:08 ---Was n bullshit..

Wie sehr ich mir doch die holländischen Fischereigesetze für Deutschland wünsche..

--- Ende Zitat ---

Es ist ja nicht alles schlecht was beschlossen wurde.
Manches erschließt sich einem nicht auf den ersten Blick.
( zb. Zander schonmaß,Aalregelung BaWü, RLP, Hessen )
Anderes gefällt mir gut. zb. Verbot des Aalbesatzes.

Wir müssen uns auf Verbands und Länder Ebene alles erarbeiten.
Wie bei den Niederländern  geht im Moment vom Grundsatz her noch nicht.

Dazu kommt das die Niederländer nicht über Nacht alles hatten.
Was gerne vergessen wird, die Niederländer haben auch aus Ihren Fehlern lernen müssen
und als die ersten Gedanken für C & R und ein entsprechendes Management aufkamen
gab es viel böses Blut.
So wie es jetzt ist hat es knapp 40 Jahre in Anspruch genommen.

Also selbst wenn wir es gleichtun würden, dauerte es Jahre  bis wir annähernd dort ankommen.
Ohne die anderen Einflüsse auf die Gewässer.

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