Autor Thema: Keine Drohnenflüge mehr über Naturschutzgebieten  (Gelesen 2333 mal)

Offline TACKLEFEVER

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Keine Drohnenflüge mehr über Naturschutzgebieten
« am: 21 Januar 2017, 20:43:12 »
Es tut sich was im Umgang mit Drohnen, Quadkoptern etc..
Bundesverkehrsminister Dobrindt hat eine „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ vorgelegt.

Im letzten Jahr gab es mehrere Berichte von Anglern über Drohnen Begegnungen am Rhein.
Dabei kamen diese den Booten oder Uferanglern recht nahe.

Dies könnte sich zukünftig wieder etwas entschärfen, zumindest in Naturschutzgebieten.


Hier die wesentlichen Regelungen des Entwurfs:
  • Kennzeichnungspflicht: Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg
    müssen künftig gekennzeichnet sein, um im Schadensfall schnell den Halter feststellen zu können.
    Die Kennzeichnung erfolgt mittels Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers.

  • Kenntnisnachweis: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 2 kg--Kilogramm ist
    künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch a) gültige Pilotenlizenz, b) Bescheinigung nach Prüfung
    durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre c) Bescheinigung nach
    Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre. Die Bescheinigungen gelten für 5 Jahre.
    Für den Betrieb auf Modellfluggeländen ist kein Kenntnisnachweis erforderlich.

  • Erlaubnisfreiheit: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb einer Gesamtmasse
    von 5 kg ist grundsätzlich keine Erlaubnis erforderlich. Der Betrieb durch Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben,
    z.B. Feuerwehren, THW, DRK etc., ist generell erlaubnisfrei.

  • Erlaubnispflicht: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen über 5 kg und für den Betrieb bei
    Nacht ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt.

  • Chancen für die Zukunftstechnologie: Gewerbliche Nutzer brauchten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen
    bisher eine Erlaubnis – unabhängig vom Gewicht. Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von
    5 kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich. Zudem wird das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der
    Sichtweite aufgehoben. Landesluftfahrtbehörden können dies künftig für Geräte ab 5 kg erlauben.

  • Betriebsverbot: Ein Betriebsverbot gilt künftig für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme
    außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 kg;
    in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Anlagen und
    Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten;
    über bestimmten Verkehrswegen;
    in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen),
    in Flughöhen über 100 Metern über Grund. Dieses Verbot gilt nicht auf Modellfluggeländen.
    über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der
    Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den
    Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu,
    über 25 kg (gilt nur für „Unbemannte Luftfahrtsysteme“).
    Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des
    Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz
    und über den Naturschutz darstellt und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist. Insbesondere bei einem geplanten
    Betrieb außerhalb der Sichtweite lässt sich die Genehmigungsbehörde eine objektive Sicherheitsbewertung vorlegen.

  • Ausweichpflicht: Unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle sind verpflichtet,
    bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen auszuweichen.

  • Einsatz von Videobrillen: Flüge mithilfe einer Videobrille sind erlaubt, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden
    und das Gerät nicht schwerer als 0,25 kg ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den
    Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen. Dies gilt als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers.
http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Pressemitteilungen/2017/005-dobrindt-neuregelung-drohnen.html
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Offline dominik sabalo

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Re: Keine Drohnenflüge mehr über Naturschutzgebieten
« Antwort #1 am: 21 Januar 2017, 21:11:28 »
Ich hatte im November am Strom auch das vergnügen.
Der ''Drohnenführer'' war  echt weit weg, ich war
erstaunt wie gut das Ding über so eine große Entfernung zu händeln war.
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