Autor Thema: Zur Zulassung eines Sportboots"KlFzKV-BinSch" ist keine CE-Erklärung mehr nötig?  (Gelesen 6348 mal)

Offline Pälzer-Buu

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Gemäß Bundesgesetzblatt 2016 Teil 1 Nr. 56 Seite 2668-2679
benötigt man zum Anmelden eines auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden
Kleinfahrzeug KEINE CE-Konformitätserklärung mehr!

KlFzKV-BinSch §7 Absatz 3 wurde aufgehoben.

also fällt folgendes komplett weg...

Zitat
(3) Bei einem Kleinfahrzeug, das auch § 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die
Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605),
zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605)
unterliegt und als

1. Sportboot nach dem 15. Juni 1998,
2. Wassermotorrad nach dem 31. Dezember 2005

erstmals auf dem Markt der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist, ist
über die Angaben nach Absatz 2 hinaus die Kopie der Konformitätserklärung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b der eingangs genannten Verordnung vorzulegen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist die
Kopie der Konformitätserklärung nur für Sportboote vorzulegen, die in einem der am 1. Mai 2004
der Europäischen Union beigetretenen Staaten nach dem 30. April 2004 in Verkehr gebracht worden sind.

http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl116s2668.pdf

https://www.gesetze-im-internet.de/klfzkv-binsch/BJNR022600995.html





Offline Luke

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In der Praxis hat das dann aber wirklich nur eine Auswirkung auf die Binnenschifffahrtsstraßen.

Bedeutet dann wahrscheinlich,
du kannst ein Boot ohne CE zulassen,
es dann aber auch nur Binnen... benutzen.
Da wird dann vielleicht ein Vermerk in den Papieren gemacht!?

Denn für SEE... braucht man weiterhin eine CE Erklärung und Kennzeichnung derer auf dem Boot.
Zitat
Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern
sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich
(See-Sportbootverordnung - SeeSpbootV)
..................
Abschnitt 2
Inbetriebnahme von Sportbooten oder Wassermotorrädern

§ 3 CE-Kennzeichnung

Soweit Sportboote, die nach dem 15. Juni 1998 erstmals auf den Markt der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum gelangen, zugleich nach Maßgabe produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften über
Sportboote und Wassermotorräder kennzeichnungspflichtig sind, dürfen sie nur in Betrieb genommen
werden, wenn sie mit der nach produktsicherheitsrechlichen Vorschriften über Sportboote oder
Wassermotorräder vorgeschriebenen CE-Kennzeichnung versehen sind.


In der Praxis wird das aber fast keine Rolle spielen,
den neue Boot werden sicher alle mit CE-Erklärung verkauft,
denn sonst wären sie ja nur eingeschränkt auf deutschen Binnen... nutzbar.

Und vermutlich ist/bleibt die CE in einigen Nachbarländern Pflicht.
Grüße
Luke

Offline Pälzer-Buu

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Ja hab es gelesen, steht in §4 des Bundesgesetzblatt  :-)
Mein Beitrag bezieht sich nur auf die Binnenschifffahrt  :freude:


Ich gehe mal davon aus, dass hier nichts vermerkt wird, sondern eher,
dass man Probleme bekommt, wenn in einer Kontrolle die CE-Nummer
im Kfz-Schein fehlen.

Offline Luke

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.....Ich gehe mal davon aus, dass hier nichts vermerkt wird, sondern eher,
dass man Probleme bekommt, wenn in einer Kontrolle die CE-Nummer
im Kfz-Schein fehlen.

Seeehr komische Situation,
die Frage ist, prüft er nun nicht mehr ob das Boot eine CE hat?
Oder
Der Mitarbeiter im Amt prüft die Daten bevor er den Bootsschein ausstellt.
Also müsste er dann, sofern man ihm keine CE Erklärung geben kann,
fragen zu welchem Zweck das Boot zugelassen werden soll,
ob zur Nutzung auf Binnen.. oder See..
und dann dementsprechend ...irgendwie... handeln.

Hmmmm,
bisher stand ja nichts con der CE im Bootsschein drin.
.............

Ja, wie du sagst,
vermutlich ist der Eigner der Gelackmeierte wenn er dann mit einem Boot ohne CE auf See.. unterwegs ist :-)
Grüße
Luke

Offline Wolfgang

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Was soll sich geändert haben.


§3
CE-Kennzeichnung
Soweit Sportboote, die na
ch dem 15. Juni 1998 erst-
mals auf den Markt der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union oder eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum gelangen, zugleich nach Maßgabe
produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften über Sport-
boote oder Wassermotorräde
r kennzeichnungspflichtig
sind, dürfen sie nur in Betrieb genommen werden, wenn
sie mit der nach den produktsicherheitsrechtlichen Vor-
schriften über Sportboote oder Wassermotorräder vor-
geschriebenen CE-Kennzeichnung versehen sind.

Das steht in der Verordung. Ob das nun bei der Zulassung geprüft wird oder auch nicht ist wohl egal. Fahren darf man nicht.
Gruß
Wolfgang

Offline Luke

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Was soll sich geändert haben.


§3
CE-Kennzeichnung
Soweit Sportboote, die na
ch dem 15. Juni 1998 erst-
mals auf den Markt der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union oder eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum gelangen, zugleich nach Maßgabe
produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften über Sport-
boote oder Wassermotorräde
r kennzeichnungspflichtig
sind, dürfen sie nur in Betrieb genommen werden, wenn
sie mit der nach den produktsicherheitsrechtlichen Vor-
schriften über Sportboote oder Wassermotorräder vor-
geschriebenen CE-Kennzeichnung versehen sind.

Das steht in der Verordung. Ob das nun bei der Zulassung geprüft wird oder auch nicht ist wohl egal. Fahren darf man nicht.
Aber nur noch in der See-Sportbootverordnung - SeeSpbootV
nicht mehr in der KlFzKV-BinSch, die für Sportboot, Kleinfahrzeuge Binnen gilt.
Ich vermute das sich in der Praxis dadurch nicht viel ändert.
Es wäre ja nur eine Möglichkeit ein Boot, z.B. aus NL,
dann hier Binnen angemeldet zu bekommen und zu benutzen,
wenn man nicht glaubhaft machen oder nachweisen kann
das es vor dem Stichtag gebaut wurde und es deshalb keine CE hat.

Auf See wäre es ja so oder so nicht erlaubt, weil der Passus da noch drin steht.

Vielleicht steht noch etwas in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO),
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV), oder sonstwo,
das habe ich nicht alles durch gelesen.  :-)

Du hast natürlich Recht, so klar ist es vielleicht nicht.
Denkbar wäre das der §3 in der KlFzKV-BinSch aufgehoben wurde weil er unnötig ist,
da es an anderer Stelle eindeutig geregelt ist das man die CE auch Binnen oder überall benötigt.

Vielleicht kennt jemand noch eine Verordnung/ein Gesetz das für Binnen
oder generell für alle Gewässer/Flüsse gilt,
in dem zum Thema CE-Konformitätserklärung / CE-Kennzeichnung etwas steht?

Grüße
Luke