Danke

@Steffen
§ 6 Abs. 1 Unterpunkt 4 Schonzeiten für Unterwasseratmende Kleinsäuger:Wassermarder sind von der Schonzeit ausgenommen wenn jeweils der sechste Stein
jeder zweiten Buhne auf einer Länge von 451 Meter von einem zu Tal fahrenden
Containerschiff überflutet wird, solange Vorrausgesetzt der Kapitän ist nüchtern
und der eingesetzte Köder von links nach schräg nicht länger als 13,8 cm. Kukö Verbot ist nach wie vor . Der ist von Mitte April. Dachte erst es wäre ein Handtuch oder ne Jacke. Als es näher kam
sah es aus wie ein Stofftier. Der Geruch änderte aber die Vermutung schnell.
Der Haken hing Bombenfest in der Haut vom Schwanz.