Bei Nacht kannst du ja trotzdem Ü1000 Meter sehen wenn das verrausfahrende bzw. entgegenkommende Schiff seine Beleuchtung an hat, kannst du ihn sehen und er dich
Ich wage zu bezweifeln,
das wenn man bei Neumond und nicht so tollem klarem Himmel und leichtem Dunst,
vor einer Industrie Kulisse oder einer Nachtbeleuchtung einer größeren Stadt,
die Positionsleuchten eines Schiffes in 1km Entfernung ausmachen kann.
Das ist schon eine weite Strecke.
a.) Wird man da sicher so geblendet das alles über, sagen wir mal einfach so 100 Metern Entfernung, einfach nur stockdunkel scheint.
(Kommt ja nicht auf 20 meter mehr oder weniger an.)
b.) Wenn der andere so weit entfernt ist und vor einer Lichter Kulisse fährt,
gehen seine Positionslichter im Lichtermeer auch sicher unter und man kann ihn nicht erkennen.
So, habe geschaut.
Wie Heiko auch sagt, Nacht ist nicht gleich Nebel.
Und ich führe weiter aus, Nebel oder Nacht ist nicht als Fahrverbot definiert sondern nur unsichtiges Wetter,
Nacht oder Nebel ist also nicht gleichzeitig unsichtiges Wetter.
§ 6.30 Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter
Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge Radar benutzen.
Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht,
dem übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen entsprechend anpassen.
Sie müssen den anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit notwendigen Nachrichten geben.
Beim Anhalten bei unsichtigem Wetter ist die Fahrrinne so weit wie möglich frei zu machen.
Bei unsichtigem Wetter dürfen Kleinfahrzeuge nur dann fahren,
wenn sie darüber hinaus auf Kanal 10 oder dem von der zuständigen Behörde zugewiesenen
anderen Kanal auf Empfang geschaltet sind.
Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen können,
müssen bei unsichtigem Wetter unverzüglich einen Liegeplatz aufsuchen.
Wenn man sich das jetzt mal anschaut,
dann heißt das das ein Funkgerät nicht ausreicht um bei unsichtigem Wetter zu fahren.
Es ist ein Radargerät Pflicht.
Da dort nichts von Nacht steht ist Nacht auch nicht generell unsichtiges Wetter.
Insofern ist man dann dem Kontrollorgan und später dann evtl. einem Richter
ausgeliefert und dem was er unter unsichtigem Wetter definiert.
Denn auch hierzu finde ich keine Meter Angaben zur Sichtweite oder ähnliches,
an das man sich halten, orientieren könnte.
Auch die Rechtsprechung scheint da sehr große lokale Unterschiede auf zu zeigen,
z.B. zwischen 300 und 1000 Metern Sichtweite.
Zu Hilfe nehmen kann man evtl. auch noch:
Inhalt: § 9.08 Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen-St. Goar
Zwischen Bingen (km 530,00) und St. Goar (km 556,00) ist die Fahrt nachts nur
Fahrzeugen erlaubt, die Sprechfunk auf den Kanälen 10
(Schiff-Schiff) und 18 oder 22 * und in der Talfahrt Radar benutzen.
Da auf dieser Strecke als MUSS in Talfahrt Radar und Sprechfunk und in Bergfahrt
NUR Sprechfunk aufgeführt ist, kann man argumentieren das man sonst Nachts einfach
fahren darf, sofern kein unsichtiges Wetter herrscht und die Beleuchtung stimmt.
Daher leite ich aus der RheinSchPV ab:
Nachts darf man auf dem Rhein mit einem Kleinfahrzeug ohne Radar und ohne Sprechfunk
fahren, sofern man die zugelassene Beleuchtung hat und kein unsichtiges Wetter herrscht.Ist jemand anderer Meinung und kann das belegen ?
Insofern hat mal als Vorteil eines Funkgerätes lediglich die Erlaubnis bei HW1 auf dem Rhein
zw. (km 334,00) und (km 857,40) zu fahren. (Nur als Beispielstrecke)
Ist da jemand anderer Meinung ?
Ein Radar scheidet für Kleinfahrzeuge wohl meist aus,
denn eine Radar Fahrt, also Fahrt bei unsichtigem Wetter mit eingeschaltetem Radar, darf nur
mit einem zugelassenen Radargerät UND einem für die Strecke gültigen Patent durchgeführt werden.
Das werden wohl die wenigsten Kleinfahrzeug Führer erfüllen.
Denn zum einen habe ich Infos zu erlaubten Radargeräten gefunden die meist eine so große Anlage
beschreiben, z.B. 1,8 Meter Antenne, Wendenazeiger usw. usw. das sie wohl kaum jemand kaufen
und installieren würde. Und zum anderen gilt das Patent dann nur für eine bestimmte Strecke,
es müssten dann mehrere Patente eingeholt werden wenn man Strecke machen möchte und
auch bei unsichtigem Wetter fahren möchte.
Insofern ist der schwammige Begriff "unsichtiges Wetter" und Zugelassene Beleuchtung ausschlaggebend
ob ein Kleinfahrzeug bei Nacht fahren darf oder nicht.
Mit allen Vor und Nachteilen der Begrifflichkeit´s Auslegung.
WENN die Waschupo also Nachts sagen würde, "Nö, Weiterfahrt ist nicht, weil unsichtiges Wetter."
dann muss man den nächstmöglichen Liegeplatz anfahren und die Fahrt beenden.
Da hilft dann auch mangels definitiver nachvollziehbarer Angaben kein Meckern und Schimpfen.
Dann könnte man sich nur über die Judikativen Wege beschweren usw. mehr aber auch nicht.
Aber wer will die Sichtweite und Verhältnisse in der Nacht, wie belegen ?
Aber, um das auch klar zu sagen,
wer will schon bei schlechter Sicht Nachts einer schwarzen Großen Wand begegnen die auf einen zuhält.
Insofern wird denke ich, jeder für sich selbst schon, schauen das er genug und weit genug sieht.
Keiner wird sich bei Sichtweiten von sagen wir mal 100 Metern auf dem Rhein ohne Radar bewegen wollen.Wobei AIS schon dazu verleiten könnte, sich sicherer und somit wagemutiger zu fühlen.
Aber solange das noch nicht wirklich alle, auch andere Kleinfahzeuge an Board haben müssen,
wird es wohl nur als zusätzliches Hilfsmittel tauglich sein.
Ich glaube nicht das die Vorschriften irgendwann AIS dem Radar gleich setzen und dann AIS alleine
ausreichen wird um bei unsichtigem Wetter zu fahren.
Abgesehen davon ist eine, Achtung jetzt kommt es, "Zugelassene AIS ECDIS Anlage" ,
ja alles muss bei uns irgendwie zugelassen sein, sicher kein Lowrance 800 Euro GPS Plotter MIT AIS Sender/Empfänger.
Das wird sicher auch etwas mehr kosten.
Insofern hat die Änderung der RheinSchPV "wahrscheinlich" für uns Sportboot Fahrer mit Kleinfahrzeugen wohl keine größere Bedeutung.