Durch Verkündung am 5.12.2016 ändert sich die Hessische Fischereiverordnung.Besonders aufgefallen ist uns die nicht vorhandene Schonzeit beim
Zander.
Bisher war er vom 15.03-31.05 geschont und hatte ein Mindestmaß von 45cm.
Ab sofort ist er ganzjährig frei hat nun aber ein Mindestmaß von 50cm.
Hamburg geht genau in andere Richtung und schont den Zander stärker.Aber auch andere Fischarten sind in Hessen zum Teil komplett aus der Schonzeit/Mindestmaß Tabelle heraus gefallen.
Hier die Unterschiede Bisher/Zukünftig:
Fischart | Bisher | | Mm | | Zukünftig | Mm |
Aal | 01.10. – 01.03. | | 50 | | 1.10.-1.3. | | 50 |
Aland | 01.04. – 31.05. | | 30 | | - | | - |
Äsche | 01.03. – 15.05. | | 30 | | 1.3.-15.5. | | 30 |
Atlantische Salmo Forelle (Bachforellen, Meerforellen, Seeforellen) | - | | - | | 1.10.-31.3. | | 25 |
Bachforelle | 15.10. – 31.03. | | 25 | | - | | - |
Barbe | 01.05. – 15.06. | | 38 | | - | | 40 |
Gründling | 15.04. – 30.06. | | - | | - | | - |
Hecht | 01.02. – 15.04. | | 50 | | 1.2.-15.4. | | 50 |
Karpfen (Wildform) | 15.03. – 31.05. | | 45 | | 15.3.-31.5. | | 45 |
Moderlieschen | 01.05. – 30.06. | | - | | 1.5.-30.6. | | - |
Nase | 15.03. – 30.04. | | 25 | | 15.3.-30.4. | | 25 |
Rotfeder | 15.03. – 31.05. | | 20 | | 15.3.-31.5. | | 20 |
Schleie | 01.05. – 30.06. | | 25 | | 1.5.-30.6. | | 25 |
Schmerle | 15.04. – 30.05. | | - | | - | | - |
Zander | 15.03. – 31.05. | | 45 | | - | | 50 |
Alle Angaben ohne GewährHier die Änderungen die anscheinend seit dem 5.12.16 gelten.
Dies ist keine amtliches Dokument und kein Gesetz.
Alle Angaben sind ohne Gewähr!§ 1
FangverboteEs ist verboten, Tiere folgender Arten zu fangen oder zu entnehmen:
Arten | Wissenschaftlicher Name |
Fische | - |
Atlantischer Lachs | Salmo salar (LINNAEUS, 1758) |
Atlantischer Stör | Acipenser sturio (LINNAEUS, 1758) |
Bitterling | Rhodeus amarus (BLOCH, 1782) |
Elritze | Phoxinus phoxinus (LINNAEUS, 1758) |
Flunder | Platichthys flesus (LINNAEUS, 1758) |
Karausche | Carassius carassius (LINNAEUS, 1758) |
Koppe (Groppe), alle heimischen Arten | Cottus spp. |
Maifisch Alosa alosa | (LINNAEUS, 1758) |
Quappe | Lota lota (LINNAEUS, 1758) |
Rheinfelchen | Coregonus spec. (HECKEL, 1843) |
Schlammpeitzger | Misgurnus fossilis (LINNAEUS, 1758) |
Schneider | Alburnoides bipunctatus (BLOCH, 1782) |
Steinbeißer | Cobitis taenia LINNAEUS, 1758 und natürliche Hybriden dieser Art |
Strömer | Telestes souffia (RISSO, 1827) |
Zährte | Vimba vimba (LINNAEUS, 1758) |
Zwergstichling | Pungitius pungitius (LINNAEUS, 1758) |
Rundmäuler | - |
Bachneunauge | Lampetra planeri (BLOCH, 1784) |
Flussneunauge | Lampetra fluviatilis (LINNAEUS, 1758) |
Meerneunauge | Petromyzon marinus (LINNAEUS, 1758) |
Krebse | - |
Edelkrebs | Astacus astacus (LINNAEUS, 1758) |
Steinkrebs | Austropotamobius torrentium(SCHRANK, 1803) |
Muscheln | - |
Gemeine Teichmuschel | Anodonta anatina (LINNAEUS, 1758) |
Große Teichmuschel | Anodonta cygnea (LINNAEUS, 1758) |
Flussperlmuschel | Margaritifera margaritifera (LINNAEUS, 1758) |
Häubchenmuschel | Musculium lacustre (O.F. MÜLLER, 1774) |
Abgeplattete Teichmuschel | Pseudanodanta complanata(ROSSMÄSSLER, 1835) |
Bachmuschel | Unio crassus (PHILIPPSON, 1788) |
Große Flussmuschel | Unio tumidus (PHILIPPSON, 1788) |
Malermuschel | Unio pictorum (LINNAEUS, 1758) |
Erbsenmuschel, alle heimischen Arten | Pisidium spp. |
Kugelmuschel, alle heimischen Arten | Sphaerium spp. |
Atlantische Forellen (Bachforellen, Meerforellen, Seeforellen) mit einer Größe von
mehr als 60 Zentimeter dürfen nicht gefangen oder entnommen werden.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Es ist verboten, Tiere folgender Arten während der Schonzeit oder wenn sie nicht
das Mindestmaß besitzen, zu fangen oder zu entnehmen:
Fischart | Wissenschaftlicher Name | Schonzeit | Mindestmaß in cm |
Aal | Anguilla anguilla (LINNAEUS, 1758) | 1.10.-1.3. | 50 |
Äsche | Thymallus thymallus (LINNAEUS, 1758) | 1.3.-15.5. | 30 |
Atlantische Forelle (Bachforellen, Meerforellen, Seeforellen) | Salmo trutta (LINNAEUS, 1758) | 1.10.-31.3. | 25 |
Barbe | Barbus barbus (LINNAEUS, 1758) | - | 40 |
Hecht | Esox lucius (LINNAEUS, 1758) | 1.2.-15.4. | 50 |
Karpfen (Wildform) | Cyprinus carpio LINNAEUS, 1758 | 15.3.-31.5. | 45 |
Moderlieschen | Leucaspius delineatus (HECKEL, 1843) | 1.5.-30.6. | - |
Nase | Chondrostoma nasus (LINNAEUS, 1758) | 15.3.-30.4. | 25 |
Rotfeder | Scardinius erythrophthalmus (LINNAEUS, 1758) | 15.3.-31.5. | 20 |
Schleie | Tinca tinca (LINNAEUS, 1758) | 1.5.-30.6. | 25 |
Zander | Sander lucioperca (LINNAEUS, 1758) | - | 50 |
Das Mindestmaß wird von der Spitze des Kopfes bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen.
b) In Abs. 2 wird die Angabe „§ 2“ gestrichen.
c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Den Fangverboten nach § 1 oder Abs. 1 oder einem Fangverbot in einem nach
§ 39 des Hessischen Fischereigesetzes ausgewiesenen Schonbezirk unterliegende
Fische, Rundmäuler, Krebse und Muscheln sind, wenn sie lebend dem Wasser entnommen
werden, unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurückzusetzen.
Muss mit ihrem Verenden gerechnet werden, sind sie zu töten und unverzüglich zu vergraben,
sofern eine anderweitige Beseitigung nicht vorgeschrieben ist.
Dies gilt auch dann, wenn sie tot angelandet werden.“
d) Abs. 4 wird aufgehoben.
4. In § 2a Abs. 3 wird nach dem Wort „der“ das Wort „oberen“ eingefügt.
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden nach dem Wort „müssen“ die Wörter „dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen und“ eingefügt.
b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Werden Reusen, deren Kehlenöffnung eine Querschnittsfläche von mehr als 80
Quadratzentimeter aufweist, zum Fischfang eingesetzt, sind sie dem Stand von
Wissenschaft und Technik entsprechend in geeigneter Weise gegen das Eindringen
von Fischottern zu sichern oder mit einem Notausstieg auszustatten.“
6. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Kennzeichnung von Fischereigeräten, Fischbehältern und Fischereifahrzeugen
Fischereigeräte und Fischbehälter, die in Abwesenheit der fischenden Person ausliegen,
sind mit deren Namen und Anschrift zu kennzeichnen. Fahrzeuge, mit denen der
Fischfang berufsmäßig ausgeübt wird und welche nicht aufgrund anderer
Rechtsvorschriften gekennzeichnet worden sind, sind auf beiden Seiten mit Namen
und Wohnort der den Fischfang ausübenden Person zu kennzeichnen.“
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Angelhaken“ die Wörter „an Handangeln“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU
Nr. L 363 S. 368, 2007 Nr. L 80 S. 15)“ durch „2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013
(ABl. EU Nr. L 158 S. 193)“ ersetzt.
8. In § 6 Satz 5 wird die Angabe „Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung vom 23. Mai
2007 (BGBl. I S. 963; 2008 I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April
2010 (BGBl. I S. 540)“ durch
„des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007
(BGBl. I S. 963, 2008 I S. 1980), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)“
ersetzt.
9. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Besatzmaßnahmen
(1) Es ist verboten Fische, Rundmäuler, Krebse und Muscheln auszusetzen.
Das gilt nicht für
1. die in den §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 sowie die nachfolgend genannten Arten:
Fischart | Wissenschaftlicher Name |
Aland | Leuciscus idus (LINNAEUS, 1758) |
Bachschmerle | Barbatula barbatula (LINNAEUS, 1758) |
Brassen (Brachsen, Blei) | Abramis brama (LINNAEUS, 1758) |
Döbel | Squalius cephalus (LINNAEUS, 1758) |
Flussbarsch | Perca fluviatilis (LINNAEUS, 1758) |
Gründling | Gobio gobio (LINNAEUS, 1758) |
Güster (Blicke) | Blicca bjoerkna (LINNAEUS, 1758) |
Hasel | Leuciscus leuciscus (LINNAEUS, 1758) |
Kaulbarsch | Gymnocephalus cernua (LINNAEUS, 1758) |
Rotauge | Rutilus rutilus (LINNAEUS, 1758) |
Ukelei | Alburnus alburnus (LINNAEUS, 1758) |
Westlicher Stichling | Gasterosteus gymnurus (CUVIER, 1829) |
2. die nachfolgend genannten Arten, die nur in stehenden Gewässern, die ständig gegen
einen Fischwechsel abgesperrt sind, besetzt werden:
Fischart | Wissenschaftlicher Name |
Bachsaibling | Salvelinus fontinalis (MITCHILL, 1814) |
Giebel | Carassius gibelio (BLOCH, 1782) |
Karpfen (Teichformen) | Cyprinus carpio (LINNAEUS, 1758) |
Rapfen | Aspius aspius (LINNAEUS, 1758) |
Regenbogenforelle | Oncorhynchus mykiss (WALBAUM, 1792) |
Wels | Silurus glanis (LINNAEUS, 1758) |
Zander | Sander lucioperca (LINNAEUS, 1758) |
(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 2 ist der Besatz mit
1. Aalen und Hechten in Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion und in Gewässern
mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebs- oder Steinkrebsbestand,
2. Aalen in stehenden Gewässern, die ständig gegen einen Fischwechsel abgesperrt sind,
verboten.
(3) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von den Verboten der Abs. 1 und 2 zulassen, wenn
1. die Gefahr einer Verfälschung der Tierwelt und
2. eine Gefährdung des Bestandes und der Verbreitung
a) heimischer Tierarten und
b) von Populationen solcher Arten
ausgeschlossen sind.“
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Wörter „lebender Wirbeltiere“ durch „von Krebsen oder lebenden Wirbeltieren“ ersetzt.
b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Zurücksetzen eines Fisches, Rundmaules, Krebses oder einer Muschel
nach dem Fang ohne vernünftigen Grund ist verboten. Gebietsfremde invasive Arten
dürfen nicht zurückgesetzt werden.“
11. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Ausnahmen für fischereiwirtschaftlich genutzte Fischteiche und Fischbehälter
Für fischereiwirtschaftlich genutzte Fischteiche oder Fischbehälter im Sinne des § 1a
Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Hessischen Fischereigesetzes, die nicht ausschließlich angelfischereilich genutzt werden,
gelten nur § 7, § 10 Abs. 1 und 4, § 12 und § 15 Nr. 11, 12, 16, 19 und 20.“
12. Als neuer § 14 wird eingefügt:
„§ 14
Fischereiaufsicht
(1) Zur amtlich verpflichteten Fischereiaufseherin oder zum amtlich verpflichteten Fischereiaufseher nach
§ 47 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Fischereigesetzes kann durch die Fischereibehörde auf die Dauer von
fünf Jahren bestellt werden, wer
1. im Besitz eines gültigen Fischereischeins nach § 25 des Hessischen Fischereigesetzes ist,
2. über ausreichende Kenntnisse der Fischkunde, des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, des Rechts
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Fischerei-, Tierschutz-, Naturschutz- und Wasserwirtschaftsrechts verfügt und
3. volljährig ist.
Die in Satz 1 Nr. 2 genannten Kenntnisse sind durch Absolvierung eines Lehrgangs der staatlichen Fischereischule des Landes
Hessen nachzuweisen. Im Falle der Wiederbestellung nach Satz 1 ist die Absolvierung eines Fortbildungslehrgangs der staatlichen
Fischereischule für Fischereiaufseher binnen eines Jahres vor der Wiederbestellung nachzuweisen. Den amtlich verpflichteten
Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufsehern stellt die Fischereibehörde einen Ausweis nach Anlage 1 aus.
(2) Die amtlich verpflichteten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher sind befugt
1. die Identität von Personen festzustellen,
2. die Aushändigung der Fischereischeine, der Erlaubnisscheine oder der Elektrofischereigenehmigung zur Prüfung zu verlangen,
3. die Fanggeräte und den Fang zu kontrollieren und sicherzustellen, wenn der Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften besteht,
4. Besatzmaßnahmen und gemeinschaftliches Fischen zu überwachen und zu kontrollieren.
(3) Die amtlich verpflichteten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher haben eine angemessene Fischereiaufsicht zu gewährleisten.
Kann die Aufsicht über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht ausgeführt werden, ist dies der Fischereibehörde
unverzüglich mitzuteilen. Über ihre Fischereiaufsichtstätigkeit haben sie jährlich einen Bericht bei der Fischereibehörde vorzulegen.
(4) Ist eine amtlich verpflichtete Fischereiaufseherin oder ein amtlich verpflichteter Fischereiaufseher nicht mehr im Besitz eines Fischereischeins
nach § 25 des Hessischen Fischereigesetzes, erlischt die Bestellung nach Abs. 1.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten für nebenamtlich bestellte staatliche Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher entsprechend.“
13. Der bisherige § 14 wird § 15 und wie folgt geändert:
a) Die Nr. 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„1. einen Fisch, ein Rundmaul, einen Krebs oder eine Muschel entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 nicht zurücksetzt oder entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2
nicht tötet und vergräbt oder entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 nicht vergräbt,
2. entgegen § 2a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 die Aufnahme oder Aufgabe der Aalfischerei entgegen § 2a Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 den Einsatz
oder die Beendigung des Einsatzes eines Fischereifahrzeuges nicht anzeigt,
3. entgegen § 2b den Fang nicht, unvollständig oder unrichtig aufzeichnet oder übermittelt oder Aufzeichnungen nicht aufbewahrt,
4. entgegen § 2c Abs. 1 die Registriernummer nicht, unvollständig oder unrichtig ausweist,“
b) Als neue Nr. 7 wird eingefügt:
„7. eine Reuse verwendet, die nicht die Anforderungen des § 3 Abs. 3 erfüllt,“
c) Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 8 und die Wörter „Fanggeräte oder seine“ werden gestrichen.
d) Die bisherigen Nr. 8 bis 11 werden die Nr. 9 bis 12.
e) Die bisherigen Nr. 12 bis 14 werden durch folgende Nr. 13 ersetzt:
„13. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Fisch, ein Rundmaul, einen Krebs oder eine Muschel aussetzt,“
f) Die bisherige Nr. 15 wird durch folgende Nr. 14 und 15 ersetzt:
„14. entgegen § 9 Satz 1 keine, eine unvollständige oder unrichtige Fangstatistik führt,
15. entgegen § 9 Satz 2 Fangstatistiken nicht mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt oder auf Verlangen nicht mitteilt,“
g) In Nr. 16 werden nach dem Wort „Wirbeltiere“ die Wörter „oder Krebse“ eingefügt.
h) Nr. 18 wird wie folgt gefasst:
„18. entgegen § 10 Abs. 3 einen Fisch, ein Rundmaul, einen Krebs oder eine Muschel nach dem Fang zurücksetzt,“
14. Der bisherige § 15 wird aufgehoben.
15. In § 16 Satz 2 wird die Angabe „2016“ durch „2024“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe
§ 11 der Verordnung über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe vom 19. Dezember 1991 (GVBl. 1992 I S. 12),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 677), wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. In Satz 2 wird die Angabe „15. Juli“ durch „15. August“ ersetzt.
Artikel 3
Aufhebung der Verordnung über die Fischereiaufsicht
Die Verordnung über die Fischereiaufsicht vom 18. April 1996 (GVBl. I S. 173), zuletzt ge-
ändert durch Verordnung vom 17. November 2015 (GVBl. S. 409), wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ALLE ANGABEN OHNE GEWÄHR!