Für den Rhein in RLP.
Also aus der Landesfischereiverordnung?!
Die Gewässer haben keine Verbindung zum Rhein und fallen auch sonst nicht unter die in der LFV Pfalz aufgeführten Gewässer?
Dann ist der Satz mit dem Blinkern sehr schwammig formuliert.
Ein Blinker ist ja per Definition ein bestimmter Kunstköder:
https://de.wikipedia.org/wiki/Blinker_(K%C3%B6der)
http://www.duden.de/rechtschreibung/Blinker#b2-Bedeutung-2und das Verb blinkern:
http://www.duden.de/rechtschreibung/blinkern....da kann man nur hoffen das ein Richter dann der Meinung ist
das hier nicht genau genug definiert wurde um das "blinkern"
als komplettes Kunstköderverbot zu verstehen.
Da kann man vielleicht argumentieren das es in der LFV eben richtig
definiert als Kunstköderverbot drin steht und bei deinem Gewässer nur ein
bestimmter Kunstköder genannt und verboten ist.
Kommt aber wohl wirklich auf den Richter an,
welcher Meinung er ist wo man die Definition für "blinkern" her holt,
aus Internet, Duden etc. oder aus der landläufigen Umgangssprache "älterer Angler"
die damit vielleicht alle Kunstköder meinen.
Oder er ist der Meinung das es auf das datum der Gesetzlegung ankommt
und die Bedeutung "blinkern" damals wohl alle Kunstköder meinte.
...Wer weiß das schon.....
Auch wenn es rechtlich vielleicht gut ausgehen würde,
wird es wohl im Streitfall Ärger mit dem geben der die Angelberechtigung ausgegeben hat.